Satzung des Förderverein Friedenskirche Rheinhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Förderverein Friedenskirche Rheinhausen“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen werden. Er trägt danach den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 01.01. – 31.12.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Entwicklung des Gemeindestandortes Lutherstraße / Brunnenstraße, um von dort für alle Menschen in den Stadtteil hinein zu wirken und Begegnung zu ermöglichen. Insbesondere macht sich der Verein zur Aufgabe, die Seniorenarbeit, Familienarbeit, Kinder- und Jugendarbeit materiell, finanziell und ideell zu fördern.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- und Sachmitteln. Dazu fördert der Verein Renovierungs- und Umbaumaßnahmen, sofern sie notwendig werden sollten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mittel
1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Veranstaltungen
- Spenden jeglicher Art (Geld- und Sachmittel)
- sonstige Zuwendungen und Einnahmen
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist mit Beginn des Geschäftsjahres, bis spätestens zum 01. März fällig. Er ist durch Überweisung auf das Konto des Vereins oder durch Bankeinzug zu entrichten. Eine freiwillige Aufstockung des Betrages durch Spenden liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt.
Die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden. Nicht volljährige Personen können mit schriftl. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ebenfalls Mitglied werden. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt aus dem Verein,
- Ausschluss,
- Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zulässig zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
3. Der Ausschluss kann erfolgen:
- wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist
- wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied wenn möglich, schriftlich mitzuteilen.
5. Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart und zwei BeisitzerInnen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
3. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand zusätzlich ein Schriftwart, ein Pressewart und eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß §26 BGB gehören.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Buchführung
- Erstellung eines Jahresberichts
- Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
6. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Auslaufen der Amtsperiode und Neuwahl eines neuen Vorstandsmitglieds, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.
8. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der Teilnehmenden, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll zu fertigen, welches von der/dem SchriftführerIn und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu verwahren ist.
9. Die Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung (Brief oder E-Mail) mit einer Frist von sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung des Protokolls der letzten Sitzung. Im Einvernehmen der Vorstandsmitglieder kann auf die Form und Frist der Einberufung verzichtet werden.
10. Der Vorstand entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
11. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte
entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen durchführen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen in Schriftform (Brief oder E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem/der Kassenwart.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem LeiterIn der Sitzung und von der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen und von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden aufzubewahren ist.
8. Der Mitgliederversammlung obliegt:
● die Wahl des Vorstands,
● die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
● die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
● die Entlastung des Vorstands (zu beantragen durch die Kassenprüfer),
● die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
● der Beschluss einer Satzungsänderung,
● die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
● der Beschluss zur Auflösung des Vereins,
● sonstige durch die Satzung ausdrücklich zugewiesene Aufgaben.
9. Hat bei Wahlen keiner der KandidatInnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet zwischen den zwei KandidatInnen, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Diese Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt spätestens in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Im ersten Vereinsjahr entscheidet das Los, welcher der gewählten Kassenprüfer bereits nach einem Jahr ausscheidet.
2. Der/die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Ihnen ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Bericht wird dem Protokoll über die Mitgliederversammlung als Anlage beigefügt.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der/die Vorsitzende und der/die KassenwartIn gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Evangelische Friedenskirchengemeinde Rheinhausen. Diese hat das Vereinsvermögen ausschließlich für den Standort Lutherstraße/Brunnenstraße gemeinnützig zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 11.12.2014 bestätigt. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.